Namensgebung
Vornamen
Jedes Kind muss innerhalb von vier Wochen nach der Geburt seinen Vornamen erhalten. Sollten Sie bei der Vergabe der Vornamen noch nicht sicher sein, so vermerken Sie das bitte auf der Geburtsanzeige. Sollten Sie einen ungewöhnlichen Vornamen wünschen, erkundigen Sie sich bitte vorab beim zuständigen Standesbeamten, ob dieser beurkundet werden kann. Ein wesentliches Merkmal eines Vornamens ist seine eindeutige Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Geschlecht. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, verlangt die Gesetzgebung einen weiteren eindeutigen Vornamen. Werden zwei Namen mit einem Bindestrich verbunden, gelten sie als ein Name. Setzen Sie also nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies wünschen.
Eine Änderung der Vornamen nach erfolgter Beurkundung ist im Standesamt nicht mehr möglich, ggf. im Rahmen einer behördlichen Namensänderung.
Familienname
Ein Kind verheirateter Eltern erhält immer den Ehenamen der Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Ehenamen, müssen sich die Eltern beim ersten Kind für einen Familiennamen entscheiden. Diesen Namen führen dann alle weiteren Kinder dieser Familie.
Ein Kind einer unverheirateten und allein sorgeberechtigten Frau erhält immer den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Das Kind kann nur dann den Namen des Vaters erhalten, wenn eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt und die Mutter dem Kind den Namen des Vaters erteilt.
Haben Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, bereits vor Geburt des Kindes die Vaterschaft wirksam anerkannt und eine Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht abgegeben, müssen sie sich gemeinsam entscheiden, welchen Namen das Kind erhält. Diese Namensbestimmung gilt dann auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder der Eltern.
Ist ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger, nehmen Sie bitte Rücksprache mit dem Standesbeamten.